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ZPO § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

ZPO § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

[ Auszug: (1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Ge ... ]